Frau mit Paragraph: In Österreich gehört natürliches Mineralwasser zu den am strengsten geregelten Lebensmitteln.

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Lebensmittel

Rechtliche Vorgaben für natür­liches Mineral­wasser

Natürliches Mineral­wasser zählt zu den am strengsten geregelten Lebens­mitteln in Österreich. Das Inverkehr­bringen ist durch eine Vielzahl nationaler und europäischer Rechts­vorschriften geregelt. Die Rechts­vorschriften im Überblick.

Als Naturprodukt unterliegt das Mineralwasser einem speziellen Schutz. Es gehört zu den am strengsten reglementierten Lebensmitteln in Österreich und Europa. Um seinen Bestand, seine Reinheit und seine Qualität zu sichern, gibt es klare rechtliche Vorgaben auf europäischer und nationaler Ebene.

Die Kriterien für natürliches Mineralwasser

Damit ein Wasser die Bezeichnung „Natürliches Mineralwasser“ führen darf, muss es ganz bestimmte Parameter erfüllen. Diese sind in der heimischen Mineralwasser- und Quellwasserverordnung festgelegt. Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick:

  • Natürliches Mineralwasser ist von ursprünglicher Reinheit. Das unterirdische Wasservorkommen, aus dem es stammt, muss vor jeglicher Verunreinigung geschützt sein – ebenso wie die Quellen und Quellaustritte.
  • Das natürliche Mineralwasser weist durch seinen Gehalt an natürlichen Mineralstoffen und Spurenelementen eine bestimmte ernährungsphysiologische Wirkung auf. Die Zusammensetzung des Wassers muss gleichbleiben und wird laufend kontrolliert. Bestimmte Bestandteile wie Kupfer oder Zink dürfen nur bis zu festgelegten Grenzwerten darin vorkommen.
  • Um die Qualität des Mineralwassers und die von Gesetzes wegen vorgeschriebene ursprüngliche Reinheit zu bewahren, dürfen keine Stoffe zugesetzt und keine Behandlungen durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind nur ganz wenige Verfahren – etwa die Zugabe oder Entnahme von Kohlensäure. Auch das schonende Abtrennen von Eisen oder Schwefel aus geschmacklichen oder optischen Gründen ist erlaubt.
  • Natürliches Mineralwasser muss unmittelbar am Quellort in jene Behälter gefüllt werden, in denen es zur Verbraucherin und zum Verbraucher kommt.

Die wichtigsten Rechtsvorschriften auf einen Blick

Österreich

  • Mineralwasser- und Quellwasserverordnung: definiert die Kriterien für das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von natürlichem Mineralwasser
  • Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz: umfasst unter anderem die allgemeinen Grundlagen für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln
  • Österreichisches Lebensmittelbuch Kapitel „Abgefüllte Wässer“: gibt die aktuelle Verkehrsauffassung zu natürlichem Mineralwasser wieder und unterscheidet verschiedene abgefüllte Wässer

Europäische Union

Die Anerkennung von Mineralwasser in Österreich

Natürliches Mineralwasser ist das einzige Lebensmittel in Österreich, das amtlich anerkannt werden muss. Zuständig dafür ist das Gesundheitsministerium. Für die Anerkennung sind umfassende geologische, hydrologische und hydrogeologische Überprüfungen erforderlich. Bei Wasser mit geringer Mineralisierung (unter 1.000 Milligramm je Liter) und wenig freier Kohlensäure (unter 250 Milligramm je Liter) muss ein Nachweis über die ernährungsphysiologische Wirkung erbracht werden. Gleiches gilt bei sehr starker Mineralisierung (mehr als 6.500 Milligramm je Liter). Auch die Behandlung mit ozonangereicherter Luft bedarf einer gesonderten Genehmigung.

Derzeit sind 32 natürliche Mineralwässer in Österreich zugelassen. Eine Aufzählung finden Sie hier: Liste anerkannter Mineralwässer. Auch nach der amtlichen Anerkennung muss die Qualität und Zusammensetzung des Mineralwassers unverändert bleiben. Werden im Nachhinein bei Kontrollen Verschmutzungen festgestellt, verliert das Wasser seine Eigenschaft als natürliches Mineralwasser.

Die Kennzeichnung von Mineralwasser

Die Mineralwasser- und Quellwasserverordnung regelt auch die Kennzeichnung von natürlichem Mineralwasser – zusätzlich zur gültigen EU-Lebensmittelinformationsverordnung Nr. 1169/2011. Die handelsübliche Bezeichnung ist „natürliches Mineralwasser“. Je nach Menge und Herkunft der enthaltenen Kohlensäure kann diese Bezeichnung ergänzt werden. Sie lautet dann beispielsweise „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser“ oder sie wird durch Zusätze wie „Kohlensäure teilweise entzogen“ oder „Säuerling“ erweitert.

Weitere verpflichtende Kennzeichnungselemente auf der Mineralwasserflasche, neben der handelsüblichen Bezeichnung, sind der Ort der Gewinnung und der Name der Quelle. Auch ein Auszug der Wasseranalyse inklusive dem Untersuchungslabor muss auf dem Etikett vorhanden sein. Dazu kommen Spezialvorschriften wie ein Hinweis über einen hohen Fluoridgehalt oder über die Behandlung mit ozonangereicherter Luft.

Angaben, dass ein natürliches Mineralwasser Krankheiten vorbeugt oder zur Behandlung oder Heilung einer bestimmten Krankheit geeignet ist, sind verboten. Zulässig sind jedoch, sofern die Kriterien dafür erfüllt sind, Hinweise auf einen hohen oder niedrigen Gehalt an Mineralien generell oder den besonders hohen Gehalt eines bestimmten Mineralstoffs. Gleiches gilt für eine Eignung eines Mineralwassers als Säuglingsnahrung oder für eine natriumarme Ernährung.

Weitere rechtliche Vorgaben

Auch das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) befasst sich mit natürlichem Mineralwasser. Es gibt die allgemeine Verkehrsauffassung über die Beschaffenheit von Lebensmitteln in Österreich wieder. Das Codexkapitel B 17 über abgefüllte Wässer unterscheidet natürliches Mineralwasser von „Quellwasser“, „Tafelwasser“ und „abgefülltem Trinkwasser“ und klärt über die grundlegenden Voraussetzungen und Unterschiede auf. Wissenswertes dazu finden Sie auch unter: Welche abgefüllten Wässer gibt es?

Auf EU-Ebene gibt es verschiedene Richtlinien, die von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgewandelt wurden. Dazu zählen beispielsweise die Richtlinie 2009/54/EG über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern oder die Richtlinie 2003/40/EG über das Verzeichnis, die Grenzwerte, die Kennzeichnung der Bestandteile und die Bedingungen für die Behandlung mit ozonangereicherter Luft. Eine Liste der in der EU anerkannten Mineralwässer sowie der nationalen Behörden, die diese zulassen dürfen, veröffentlicht die Europäische Kommission hier: Natural Mineral Waters and Spring Water.

Strenge Kontrollen der Umsetzung

Dass die strengen rechtlichen Vorgaben eingehalten werden, prüfen Mineralwasserabfüller, Behörden und unabhängige Labore in Hunderten Einzeluntersuchungen. Nur Wässer, die die gesetzlichen Auflagen erfüllen, sind als „natürliches Mineralwasser“ amtlich anerkannt. So bleibt die ursprüngliche Reinheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher garantiert.

Zum Schutz von natürlichem Mineralwasser gehört auch, dass es im Lokal in der Flasche serviert werden muss. Um die Sicherheit, Frische und Qualität bis zum Genuss zu gewährleisten, darf die Flasche erst am Tisch geöffnet werden.

  • Anerkennung von natürlichem Mineralwasser. Information des Gesundheitsministeriums auf sozialministerium.at (abgerufen am 14. Mai 2019)
  • Natural Mineral Waters and Spring Water. Information der Europäischen Kommission auf ec.europa.eu (abgerufen am 14. Mai 2019)
  • Österreichisches Lebensmittelbuch, IV. Auflage. Verlautbarungsmedium des Gesundheitsministeriums, Onlineversion auf lebensmittelbuch.at (abgerufen am 14. Mai 2019)
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