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Der Begriff „Milch“ genießt in der EU einen besonderen Schutz. Das ist in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt. Nur was von Tieren wie Kühen, Schafen, Ziegen oder Pferden durch Melken gewonnen wurde, darf als „Milch“ bezeichnet werden. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf Milchprodukte. Damit ein Lebensmittel also „Joghurt“, „Käse“, „Butter“ oder „Rahm“ heißen darf, muss es aus gemolkener Milch hergestellt worden sein. Auf pflanzliche Alternativprodukte trifft das nicht zu. Daher dürfen Bezeichnungen wie „Pflanzenmilch“, „Haferjoghurt“ oder „veganer Käse“ nicht verwendet werden. Dieser Bezeichnungsschutz gilt auch für Abwandlungen in der Schreibweise oder Anspielungen wie „nach Art …“ oder „Typ …“.
Für diesen Bezeichnungsschutz gibt es nur wenige Ausnahmen: Das sind Produktbezeichnungen, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung klar ist und/oder wenn der Begriff eine charakteristische Eigenschaft des Erzeugnisses beschreibt. Die EU-Kommission hat eine Liste dieser Ausnahmen veröffentlicht (siehe: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2010 (2010/791/EU)). Beispiele sind Kokosmilch, Erdnussbutter, Kakaobutter oder auch Leberkäse (kein Käse enthalten).
Einen ähnlichen Bezeichnungsschutz genießen auch bestimmte Begriffe mit besonderem Bezug auf den geografischen Ursprung oder die traditionelle Verarbeitungsweise. Das sind zugelassene geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.) und garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S) gemäß VO (EU) Nr. 1151/2012. Lebensmittel wie „Heumilch“, „Vorarlberger Bergkäse“, „Tiroler Speck“ oder „Mozzarella di Bufala Campana“ müssen genau festgelegten Vorgaben entsprechen – dazu gehören ebenfalls ihre tierischen Zutaten. Auch hier dürfen lautliche Abwandlungen oder Anspielungen auf diese Bezeichnungen wie „nach Art …“ oder „Typ …“ nicht genutzt werden.
Vegane Drinks aus Hafer, Soja oder anderen pflanzlichen Zutaten dürfen nicht „Milch“ genannt werden. Foto: Mizina / iStock
„Vegetarischer Lachs“ oder „veganes Rinderfilet“ – sind solche Angaben nun zulässig? Jedes Lebensmittel muss verpflichtend eine Bezeichnung tragen. Diese muss klarstellen, um welches Produkt es sich handelt und es von anderen Lebensmitteln unterscheiden. Die Bezeichnung von veganen und vegetarischen Ersatzprodukten muss also so formuliert sein, dass Konsumentinnen und Konsumenten die Art des Lebensmittels erkennen und von tierischen Produkten unterscheiden können. Insbesondere Begriffe, die traditionell mit tierischen Erzeugnissen in Verbindung gebracht werden – wie „Filet“ oder „Faschiertes“ – dürfen zu keiner Verwechslung führen. Für die Bezeichnung von pflanzlichen Alternativen zu Fleisch, Fisch, Eiern oder Honig in Anlehnung an tierische Produkte gilt:
Zulässig | Nicht zulässig |
„vegane Frankfurter auf Basis von Sojaeiweiß“ | „veganes Rinderfilet“ |
„pflanzliche Lachsalternative aus Erbsenprotein“ | „vegetarischer Lachs“ |
„vegane Ei-Alternative auf Mandelbasis“ | „veganes Ei“ |
Neben der verpflichtenden Bezeichnung können Hersteller auf freiwilliger Basis einen Namen für ihr Produkt wählen (sogenannte Fantasiebezeichnungen). Dieser darf weder irreführend noch zweideutig sein. Begriffe mit tierischem Bezug sind ebenfalls erlaubt, wenn sie wiederum von klaren Hinweisen auf ihre pflanzliche Zusammensetzung begleitet werden, um einen irreführenden Gesamteindruck zu vermeiden.
So kann beispielsweise ein Produkt „Veganes Schnitzel“ heißen. Die verpflichtende Bezeichnung könnte in diesem Fall „veganes Schnitzel aus Sojaprotein, Geschmack Huhn“ lauten.
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