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„Skimpflation“ beschreibt eine gezielte Veränderung von Lebensmittelrezepturen in Zeiten hoher Inflation und wird oftmals im Zusammenhang mit „Shrinkflation“ genannt. Dabei wird argumentiert, billigere oder qualitativ niederwertigere Zutaten würden für Produkte eingesetzt, während ihr Preis derselbe bliebe. Doch die Änderung von Rezepturen ist kein ungewöhnlicher Vorgang. Was steckt also wirklich dahinter? Mehr dazu lesen Sie hier.
Skimpflation setzt sich aus den Begriffen „knausern“ beziehungsweise „einsparen“ (englisch: to skimp) und dem Wort „Inflation“ (allgemeiner Preisanstieg) zusammen. Gemeint ist eine Veränderung der Rezeptur bei Konsumprodukten durch das Weglassen, Reduzieren oder Ersetzen von Zutaten, die zu Einbußen in der Produktqualität führen. Dadurch erzielte Kosteneinsparungen in der Herstellung würden nicht an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben, sondern die Preise würden gleichbleiben oder sogar steigen. Was hinter einer Rezepturänderung steckt und ob dadurch tatsächlich Herstellungskosten konstant gehalten oder eingespart werden können, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden.
Die Anpassung und Feinjustierungen von Rezepturen sind in der Praxis gängige Prozesse – es wird laufend an den Produkten gearbeitet. Dafür gibt es verschiedene Beweggründe.
Beispiel Reformulierung: Seit vielen Jahren wird etwa der Gehalt an Zucker, Salz oder Fett in Lebensmittelrezepturen schrittweise verringert. Damit wird das Angebot an kalorienreduzierten oder kalorienfreien Produkten ausgebaut. Das ist in der Praxis oft sehr aufwendig. Denn: Das Lebensmittel muss weiterhin haltbar und schmackhaft sein und den Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten entsprechen. Daher gehen solche Rezepturveränderungen zwar mit einer Reduktion eingesetzter Rohstoffe einher, in der Regel aber nicht mit einer Preisreduktion.
In manchen Fällen sind Preiserhöhungen aufgrund der Zusammensetzung selbst oder wegen gestiegener Herstellungskosten notwendig. Das kann der Fall sein, wenn bestimmte Rohstoffe in einem Jahr besonders knapp und daher teurer sind, etwa infolge von Ernteausfällen durch Dürre, Überschwemmungen oder Krankheiten. Aktuell trifft dies etwa auf Orangen oder Kakao zu.
Ein anderes Beispiel sind gestiegene Energiepreise, die gerade bei energieintensiven Prozessen wie dem Erhitzen oder Abkühlen von Lebensmitteln besonders zu Buche schlagen. Manchmal kann die Zusammensetzung von Produkten zugunsten energieeffizienterer Herstellungsverfahren abgeändert werden.
Steigen die Preise für die Herstellung und sind alle sonstigen internen Spielräume ausgeschöpft, um diese betrieblich abzufedern, bleiben vereinfacht gesagt oft nur zwei Möglichkeiten: die Zusammensetzung des Produkts bleibt unverändert und die gestiegenen Kosten müssen wirtschaftlich an den Abnehmer weitergegeben werden oder es gelingt, die Herstellungskosten etwa durch Veränderungen des Produkts zu reduzieren. Die eigentliche Preisbildung ist dabei ein komplexes Thema, das von vielen Faktoren abhängig ist.
Eine Rezepturänderung bedeutet nicht automatisch Qualitätseinbußen. Zwei Beispiele: Ist für manche Kundinnen und Kunden der teilweise oder gänzliche Ersatz von Zucker in einem Lebensmittel durch Süßungsmittel wünschenswert, fordern andere das Gegenteil. Und während in unseren Breiten das Ersetzen von Palmöl von vielen Konsumentinnen und Konsumenten positiv gewertet wird, ist es in anderen Regionen der Welt ein geschätzter Rohstoff. Der Begriff „Qualität“ hat also viele Facetten und wird von unterschiedlichen Einflüssen geprägt. Dadurch fällt es schwer, Qualität objektiv zu beurteilen und somit auch, ob „Skimpflation“ vorliegt. Eine bloße Rezepturänderung fällt jedenfalls nicht unter diesen Begriff.
Wichtig ist, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher klar erkennen können, welches Produkt sie einkaufen und welche Produkteigenschaften sie berechtigterweise erwarten dürfen. Zur Orientierung hilft hier die Kennzeichnung des Lebensmittels auf dem Etikett beziehungsweise der Verpackung.
Die Sorge, dass eine Rezepturänderung gesundheitsschädigend sein könnte, ist in Österreich und der gesamten Europäischen Union unbegründet. Gesundheitsschädliche oder für den menschlichen Verzehr ungeeignete Lebensmittel dürfen nämlich gesetzlich erst gar nicht in Verkehr gebracht werden.
Bei verpackten Lebensmitteln kann die Rezeptur praktisch abgelesen werden, da alle einzelnen Inhaltsstoffe im Zutatenverzeichnis ersichtlich sind. Dieses hat verpflichtend sämtliche eingesetzte Zutaten anzuführen, die im Endprodukt enthalten sind. Die Zutaten werden dabei nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt der Herstellung des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge aufgelistet. Das heißt: Jene Zutat mit der höchsten Menge steht an erster Stelle, jene mit der geringsten am Ende des Zutatenverzeichnisses. Durch einen Blick in das Zutatenverzeichnis erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher so umfassende Informationen über die Zusammensetzung des jeweiligen Produkts.
Auch die Bezeichnung eines Lebensmittels gibt Auskunft darüber, um welches Produkt es sich handelt. Beispiele dafür sind Bezeichnungen wie „natürliches Mineralwasser“, „Erfrischungsgetränk mit Himbeergeschmack und mit Süßungsmitteln“ oder „Spirituose“. Bei hervorgehobenen Zutaten muss auch deren Menge in Prozent angegeben werden, also etwa „Feines Hefegebäck mit 55 % Mohnfüllung“. Ein gesonderter Hinweis für Rezepturanpassungen ist daher nicht erforderlich.
Für die individuelle Gesundheit ist grundsätzlich auf die Aufnahmemenge und Ausgewogenheit der Ernährung zu achten. Zur Orientierung können sich Verbraucherinnen und Verbraucher auf das Zutatenverzeichnis verlassen. Dort sind alle für das Produkt verwendeten Zutaten aufgelistet. Zusätzliche Informationen liefert die Nährwerttabelle, die den Gehalt an Kalorien sowie Zucker, Salz, Fett und anderen Nährwerten enthält.
Für weitere Informationen über Rezepturänderungen können Verbraucherinnen und Verbraucher auch direkt beim Hersteller nachfragen.
Grundsätzlich gilt für Hersteller Rezepturfreiheit. Für bestimmte Lebensmittel gibt es aber auch sehr detaillierte rechtliche Vorgaben über deren Zusammensetzung, die einzuhalten sind. Ein Beispiel ist Schokolade: Würde der Hersteller etwa den Kakaobutteranteil auf unter 18 Prozent reduzieren, dürfte er das Produkt nicht mehr als „Schokolade“ bezeichnen. Es gibt also verbindliche Vorgaben für die korrekte Zusammensetzung und Bezeichnung von Lebensmitteln. Werden wesentliche Zutaten geändert, so müssen diese im Zutatenverzeichnis gekennzeichnet und auch die Bezeichnung des Produktes angepasst werden.
Vorgaben zur Lebensmittelkennzeichnung, wie die Bezeichnung eines Lebensmittels, die Zutatenliste oder die Nährwertdeklaration, sind EU-weit einheitlich geregelt (EU-Lebensmittelinformationsverordnung). Das gilt auch für nährwertbezogene Angaben wie beispielsweise „weniger Zucker“. Dieser Hinweis darf nur dann verwendet werden, wenn mindestens 30 Prozent weniger Zucker enthalten sind (EG-Claimsverordnung). Ein Hinweis auf die Änderung einer Rezeptur ist also regelmäßig an rechtliche Auflagen geknüpft.
Anpassungen von Lebensmittelrezepturen sind gängige Prozesse und können verschiedenste Gründe haben – von veränderten Rohstoffangeboten bis zu neuen Vorlieben von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Dass eine Änderung der Zutaten gesundheitsschädlich sein könnte, brauchen Konsumentinnen und Konsumenten jedenfalls nicht befürchten, denn nicht sichere und für den Verzehr ungeeignete Lebensmittel sind in Österreich und der EU gesetzlich verboten. Verändern sich mit den Zutaten auch wesentliche Bestandteile eines Lebensmittels, müssen Hersteller dies auch entsprechend kennzeichnen. Ein Blick in die Zutatenliste und Nährwerttabelle gibt detailliert Aufschluss über die Zusammensetzung eines Produkts. Wollen Konsumentinnen und Konsumenten nähere Gründe für die Rezepturveränderung eines bestimmten Lebensmittels erfahren, können sich Interessierte direkt an den Hersteller wenden.
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