Mineralwasser Flaschen mit Wasserperlen

Foto: Tatiana Plotnikova / Adobe Stock

Lebensmittel

Was steht auf dem Mineralwasser-Etikett?

Das Flaschenetikett ist die Visiten­karte eines Mineral­wassers. Von der Quelle und den Mineral­stoffen bis zum Unter­nehmen finden sich hier die wichtigsten Informa­tionen. Erfahren Sie mehr zur Kenn­zeichnung.

Woher kommt ein Mineralwasser? Welche Mineralstoffe stecken drin und wie lange ist es haltbar? Ein Blick auf das Etikett der Mineralwasserflasche beantwortet diese Fragen. Es informiert Verbraucherinnen und Verbraucher über die charakteristischen Eigenschaften des Getränks. Für natürliches Mineralwasser gilt die Voraussetzung der ursprünglichen Reinheit: Es dürfen keine Stoffe zugesetzt werden, eine Ausnahme bildet die Kohlensäure. Auch die Zusammensetzung des Mineralwassers darf nicht im Geringsten verändert werden.

Welche Angaben müssen aufs Mineralwasser-Etikett?

Was auf dem Etikett steht, ist über die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Europäischen Union einheitlich geregelt. Das gilt auch für Mineralwasser. Hier legt die Europäische Union in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung Nr. 1169/2011 und der Mineralwasserrichtlinie 2009/54/EG klare Vorgaben fest. Die speziellen Vorgaben für natürliches Mineralwasser sind in Österreich in der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung festgeschrieben. Für abgefüllte Wässer, die nicht den strengen gesetzlichen Vorgaben entsprechen, ist die Angabe „Mineralwasser“ verboten – ebenso wie die Verwendung ähnlicher Begriffe oder Abbildungen, die zu einer Verwechslung mit natürlichem Mineralwasser führen könnten.

Folgende Informationen müssen auf dem Flaschenetikett angeführt sein:

Der Analysenauszug gibt die analytische Zusammensetzung des Mineralwassers an und nennt dessen charakteristische Bestandteile. Das sind Mineralstoffe und Spurenelemente, die in konstanter Menge enthalten sind. Sie werden in Milligramm pro Liter (mg/l) angegeben und von einem unabhängigen Untersuchungslabor ermittelt.

Auf dem Mineralwasser-Etikett findet sich ein Hinweis zur empfohlenen Aufbewahrung oder Lagerung, da diese in der Regel für den Erhalt der Produkteigenschaften wichtig ist. Zum Beispiel „Vor Wärme und direkter Sonneneinstrahlung schützen“ oder „Bei Raumtemperatur lichtgeschützt lagern“.

Als reines Naturprodukt darf natürliches Mineralwasser nicht behandelt werden. Es dürfen keine Stoffe zugesetzt werden, ausgenommen Kohlensäure (siehe dazu die Hinweise zur entsprechenden Kennzeichnung unter dem Punkt Bezeichnung).

Nur sehr wenige Verfahren – etwa das Entfernen unerwünschter Inhaltsstoffe wie beispielsweise Eisen oder Schwefel – sind erlaubt (§ 5 MQVO). In diesem Fall steht auf dem Etikett „enteisent“ oder „entschwefelt“. Auch der Kohlensäuregehalt darf verändert werden, dies erfordert jedoch eine entsprechende Angabe – zum Beispiel „Kohlensäure ganz entzogen“ oder „Kohlensäure teilweise entzogen“. Wurde das Mineralwasser in einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft behandelt, ist dies auf dem Etikett wie folgt anzugeben: „Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden.“

Die Bezeichnung (Sachbezeichnung) für natürliches Mineralwasser laut Mineralwasser- und Quellwasserverordnung (§ 10) ist „natürliches Mineralwasser“. Diese Bezeichnung kann je nach Menge und Herkunft der enthaltenen Kohlensäure wie folgt ergänzt werden:

  • „Natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser“: Das Mineralwasser hat nach einer eventuellen Dekantation – Abtrennung einer oder mehrerer Phasen durch Abgießen oder Entnahme aus einem Gefäß, die abgezogene Phase wird Dekantat genannt – und nach der Abfüllung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt. Das gilt auch, wenn freigewordenes Kohlendioxid durch eine entsprechende Menge Kohlendioxid aus demselben Quellvorkommen ersetzt wurde.
  • „Natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt“: Der Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen Quellvorkommen entstammt, ist nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfüllung höher als beim Quellaustritt.
  • „Natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“: Das Mineralwasser wurde mit Kohlendioxid aus einem anderen Quellvorkommen versetzt.  

Unter folgenden Voraussetzungen kann natürliches Mineralwasser zusätzlich als „Säuerling“ oder „Sprudel“ bezeichnet werden:

  • „Säuerling“: Das Mineralwasser stammt aus einer natürlich oder künstlich erschlossenen Quelle und hat einen natürlichen Kohlendioxid-Gehalt von mehr als 250 Milligramm pro Liter (mg/l). Der Säuerling darf keiner Behandlung unterzogen werden – mit Ausnahme des Zusatzes von Kohlendioxid.
  • „Sprudel“: Als Sprudel kann ein „Säuerling“ bezeichnet werden, wenn das Wasser unter natürlichem Gas oder hydrostatischem Druck hervortritt. Der Zusatz von Kohlendioxid zu einem Sprudel ist erlaubt.

Enthält das Mineralwasser mehr als 1,5 Milligramm/Liter (mg/l) Fluorid, muss der tatsächliche Gehalt angegeben werden. Zudem ist der Hinweis „Enthält mehr als 1,5 mg/l Fluorid: Für Säuglinge und Kinder unter sieben Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet“ deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.

Das Flaschenetikett gibt auch Auskunft über die Haltbarkeit des Mineralwassers. Bei Mineralwasser in der PET-Flasche beträgt das Mindesthaltbarkeitsdatum in der Regel zwölf Monate, bei Glasflaschen sind es meist 24 Monate. Mehr zum Mindesthaltbarkeitsdatum bei Lebensmitteln finden Sie hier: Das Mindesthaltbarkeitsdatum im Check.

Auf dem Flaschenetikett muss die Quelle angeführt sein. Natürliches Mineralwasser aus einer Quelle darf nicht unter mehreren Marken oder anderen Quellnamen verkauft werden (einmalige Namensgebung).

Wird auf dem Etikett eine andere Marke als der Name der Quelle oder der Ort ihrer Nutzung angeführt, gilt laut Mineralwasser- und Quellwasserverordnung (§ 11 Abs 3): Die Angabe des Ortes oder der Name der Quelle muss in Buchstaben angebracht sein, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der größte Buchstabe, der für diese Marke benutzt wird.

Auf dem Etikett sind die Kontaktdaten des Mineralwasserunternehmens, Importeurs oder Herstellers zu finden.

Das für die Analyse verantwortliche Untersuchungslabor ist auf dem Etikett zu nennen. Auch das Analysedatum ist anzuführen. Bestätigt die aktuelle Kontrolle frühere Ergebnisse, wird meist das frühere Analysedatum beibehalten. Damit die Konsumentinnen und Konsumenten nicht verunsichert sind, wenn das Datum schon etwas länger zurückliegt, ist laut dem Österreichischen Lebensmittelbuch auch der Zusatz „Bestätigt durch laufende Kontrollanalysen“ zulässig. Vorgeschrieben sind vier laufende Kontrollen pro Jahr, eine erweiterte Kontrolle pro Jahr und eine Vollkontrolle alle zehn Jahre. Darüber hinaus gehende, erforderliche regelmäßige Kontrollen werden durch Eigenkontrollen abgedeckt.

Die Nettofüllmenge auf dem Etikett gibt die in der Flasche enthaltene Menge an Mineralwasser an. Sie wird in Litern (l) angeführt. Die Nettofüllmenge muss auf der Verpackung leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar angegeben sein. Je nach Füllmenge sind bestimmte Mindestschriftgrößen für die Mengenangabe vorgeschrieben.

Auch der Ort der Gewinnung (Quellort) steht auf dem Etikett. Das ist wichtig, weil natürliches Mineralwasser an dem Ort abzufüllen ist, wo es gewonnen wird. Durch die direkte Abfüllung von der Quelle in die Flasche wird die 100-prozentige Unverfälschtheit garantiert. Mineralwasser darf ausschließlich in den Behältern transportiert oder gehandelt werden, die für die Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher bestimmt sind. Andere Behältnisse (zum Beispiel Container) sind nicht erlaubt.

Die zur Abfüllung verwendeten Behältnisse sind überdies mit einem Verschluss zu versehen, der geeignet ist, Veränderungen der Eigenschaften oder Verunreinigungen des Wassers zu verhindern. Für kein anderes Lebensmittel gelten derart strenge Regelungen.

Welche Angaben auf dem Mineralwasser-Etikett sind freiwillig?

Neben den Pflichtangaben kann das Etikett der Mineralwasserflasche auch weitere Informationen enthalten (siehe Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, Anhang I). Hier finden Sie einige Beispiele:

Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung

Für den Hinweis „Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung“ muss das Mineralwasser nach Entfernen der Kohlensäure – zum Beispiel durch Erwärmen – eine Vielzahl strenger gesetzlich geregelter Grenzwerte erfüllen. So darf beispielsweise der Natriumgehalt höchstens 20 Milligramm/Liter (mg/l) betragen.

Gehalt an einzelnen Mineralstoffen

Manche Unternehmen weisen darauf hin, wenn ein Mineralwasser reich an einem bestimmten Mineralstoff ist oder zum Beispiel eine natriumarme Ernährung unterstützt. Die Vorgaben zeigt die folgende Tabelle:

Angabe der Mineralstoffe Gehalt (Milligramm/Liter Wasser)
sehr geringer Gehalt an Mineralstoffen nicht mehr als 50 mg/l Mineralstoffe
geringer Gehalt an Mineralstoffen nicht mehr als 500 mg/l Mineralstoffe
hoher Gehalt an Mineralstoffen mehr als 1.500 mg/l Mineralstoffe
bicarbonathaltig mehr als 600 mg/l Bicarbonat
calciumhaltig mehr als 150 mg/l Calcium
chloridhaltig mehr als 200 mg/l Chlorid
eisenhaltig mehr als 1 mg/l zweiwertiges Eisen
fluoridhaltig mehr als 1 mg/l Fluorid
magnesiumhaltig mehr als 50 mg/l Magnesium
natriumhaltig mehr als 200 mg/l Natrium
geeignet für natriumarme Ernährung weniger als 20 mg/l Natrium
sulfathaltig mehr als 200 mg/l Sulfat

„e“-Zeichen

Auf manchen Etiketten steht vor der Nettofüllmenge ein „e“ (Beispiel: e 1 Liter). Dieses „e“-Zeichen ist eine freiwillige Angabe des Unternehmens. Es bestätigt damit, dass es die rechtlichen Anforderungen zur Füllmenge und ihrer Kennzeichnung nach der Fertigpackungsverordnung einhält. Die Fertigpackungsverordnung legt Toleranzen fest, innerhalb derer die tatsächliche Füllmenge von der auf der Flasche oder einer Verpackung angegebenen Füllmenge abweichen darf. Sind diese eingehalten, darf es abgedruckt werden. Der Buchstabe „e“ muss zumindest drei Millimeter hoch sein.

Umweltschutz, Verpackung und Recycling

Auch Hinweise zu Umweltschutz, Verpackung und Recycling können auf dem Mineralwasser-Etikett angeführt sein. Beispiele sind das PET to PET-Logo, Bezeichnungen wie „100% rePET“ (recyceltes PET) und „CO2 neutral“ oder das Mehrweg-Symbol. Ist eine Mehrwegverpackung ohne Pfand, so ist das vielfach an der Bezeichnung „Kein Pfand“ ersichtlich. Ab 1. Jänner 2025 wird in Österreich außerdem verpflichtend ein Pfand auf Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall eingeführt. Sind diese mit dem einheitlichen Pfandsymbol gekennzeichnet, dann wird beim Kauf ein Pfand von 25 Cent eingehoben, das bei Rückgabe rückerstattet wird.

Weitere Hinweise auf dem Mineralwasser-Etikett

Das Mineralwasser-Etikett kann folgenden Warnhinweis enthalten: „Flasche steht unter Druck, daher keine Gewalt anwenden“.

Was darf nicht auf dem Mineralwasser-Etikett stehen?

Die Angaben auf dem Etikett sind streng geregelt. Zum Beispiel dürfen keine Merkmale vorgetäuscht werden, die das Mineralwasser nicht besitzt. Anzugeben, ein natürliches Mineralwasser würde Krankheiten vorbeugen oder sei zur Behandlung oder Heilung einer Krankheit geeignet, sind ebenfalls verboten. Ausgenommen sind jedoch Angaben wie „regt die Verdauung an“, „kann den Gallenfluss fördern“ oder „kann mild abführend wirken“. Diese sind rechtlich erlaubt, wenn dadurch nicht gegen den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung verstoßen wird und wenn die Angaben auf Untersuchungen nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren beruhen.

Die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben bei natürlichem Mineralwasser ist in den Verordnungen (EU) Nr. 1924/20067 sowie (EU) Nr. 432/2012 festgelegt. Die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben dürfen für natürliche Mineralwässer verwendet werden, wenn diese die darin vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Weitere Regelungen für natürliches Mineralwasser finden Sie hier: Rechtliche Vorgaben für natür­liches Mineral­wasser.

  • Mineralstoffe & Spurenelemente mit jedem Schluck. Information der Informationszentrale Deutsches Mineralwasser auf mineralwasser.com (abgerufen am 20. Oktober 2023)
  • Mineralwasser- und Quellwasserverordnung. Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über natürliche Mineralwässer und Quellwässer. Auf ris.bka.gv.at (abgerufen am 20. Oktober 2023)
  • Österreichisches Lebensmittelbuch. B17 Abgefüllte Wässer im Österreichischen Lebensmittelbuch auf lebensmittelbuch.at (abgerufen am 20. Oktober 2023)
  • Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall. Auf ris.bka.gv.at (abgerufen am 20. Oktober 2023) 
  • Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.  Juni 2019 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern. Auf: eur-lex.europa.eu (abgerufen am 20. Oktober 2023)
  • Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Auf: eur-lex.europa.eu (abgerufen am 20. Oktober 2023)
  • Verordnung (EU) Nr. 432/2011 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel. Auf: eur-lex.europa.eu (abgerufen am 20. Oktober 2023)
  • Verordnung zur Kennzeichnung von verpackten Erzeugnissen. Auf: eur-lex.europa.eu (abgerufen am 20. Oktober 2023)

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