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Von „ballaststoffreich“ über „fettfrei“ bis zu „Vitamin C stärkt das Immunsystem“: Auf manchen Verpackungen von Lebensmitteln sowie in Werbematerialien finden sich solche Angaben über nährwert- oder gesundheitsbezogene Eigenschaften. Doch wie ist die Gesundheitswerbung bei Lebensmitteln rechtlich geregelt? Wie sind „Health Claims“ und „Nutrition Claims“ definiert? Und wann darf ein Produkt mit einer bestimmten Eigenschaft beworben werden?
Seit 2006 ist der Einsatz von nährwertbezogenen und gesundheitsbezogenen Angaben zur Bewerbung von Lebensmitteln EU-weit rechtlich streng geregelt. Wie bei Zusatzstoffen gilt auch hier das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt: Nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben sind nur dann erlaubt, wenn sie ausdrücklich genehmigt wurden. Für manche Produkte und Warengruppen – wie etwa alkoholische Getränke – gibt es darüber hinaus noch zusätzliche Verbote.
Sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben müssen wissenschaftlich fundiert und von der EU zugelassen sein. Für die wissenschaftliche Überprüfung ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zuständig. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben trifft die Europäische Kommission.
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Was sind die sogenannten „Health Claims“ und wie werden sie wissenschaftlich bewertet? Das erklärt eine Expertin der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit. Video: EFSA
Die Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen durch die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben nicht in die Irre geführt werden. Unter welchen Voraussetzungen diese Angaben zulässig sind, legt die sogenannte EG-Claims-Verordnung seit 2006 fest. Diese Verordnung betrifft nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen über Lebensmittel, die an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegeben werden.
Nährwertbezogene Angaben informieren darüber, welche Nährstoffe in einem Lebensmittel in erhöhten oder verringerten Mengen vorhanden sind oder überhaupt fehlen. Beispiele sind „ballaststoffreich“, „kalorienreduziert“, „zuckerfrei“ oder „mit Vitamin C“. Diese Angaben müssen konkrete Voraussetzungen erfüllen, die gesetzlich festgelegt sind. Die Liste der zugelassenen nährwertbezogenen Angaben findet sich in einem Anhang zur EG-Claims-Verordnung. Nur die dort genannten Angaben dürfen verwendet werden.
Hier finden Sie ausgewählte Beispiele für nährwertbezogene Angaben. Interessierte finden die vollständige Auflistung im Anhang zur EG-Claims-Verordnung:
Neben den nährwertbezogenen werden auch gesundheitsbezogene Angaben in der EG- Claims-Verordnung geregelt. Darunter fallen Angaben wie „Calcium trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei“ oder „Eisen hat eine Funktion bei der Zellteilung“. Solche Angaben weisen auf den Zusammenhang zwischen einem Bestandteil des Lebensmittels und der Gesundheit hin.
Die Voraussetzungen für die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben (Menge, Verzehrmodus …) bei der Bewerbung von Lebensmitteln sind klar festgelegt. Derzeit sind in der EU rund 450 Angaben zugelassen – und in einer Liste zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zusammengefasst.
Explizit verboten ist jegliche krankheitsbezogene Angabe – also der Hinweis, ein Lebensmittel könne einer Krankheit vorbeugen, diese lindern oder heilen. Angaben wie „beugt Herzinfarkt vor“, „lindert Erkältungen“ oder „heilt Magenkrebs“ sind bei Lebensmitteln unzulässig und dürfen daher nicht verwendet werden. Solche Angaben sind Arzneimitteln vorbehalten.