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„Gentechnik“ bezeichnet die gezielte Veränderung des Erbguts von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen. So entsteht ein gentechnisch veränderter Organismus (GVO) – auch gentechnisch modifizierter Organismus (GMO) genannt. Gentechnik wird dazu eingesetzt, Pflanzen, Tieren oder Mikroorganismen bestimmte Eigenschaften zuzuweisen, was mit herkömmlicher Züchtung nicht möglich wäre. Ein Beispiel dafür sind Pflanzenarten, die gegen Schädlinge resistenter sind oder Kälte beziehungsweise Trockenheit besser vertragen. Werden Pflanzen gentechnisch verändert, spricht man von „Grüner Gentechnik“.
Bei Lebensmitteln und deren Herstellung gibt es international große Unterschiede, was in Bezug auf Gentechnik erlaubt ist und was nicht. Der Einsatz von Gentechnik, der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen und der Verkauf von Produkten, die unter dem Einsatz von Gentechnik hergestellt wurden, unterliegen in der EU und in Österreich strengen Gesetzen und Regeln.
„Ein gentechnisch veränderter Organismus (GVO) ist ein Organismus, dessen genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination oder andere herkömmliche Züchtungstechniken nicht vorkommt.“
(Quelle: Österreichisches Gentechnikgesetz – GTG)
Mais, Sojabohnen, Baumwolle und Raps sind die weltweit am häufigsten gentechnisch veränderten Pflanzen. Häufig werden diese Pflanzen als Futtermittel oder zur Futtermittelerzeugung eingesetzt. In der Lebensmittelkette kommen sie meist in verarbeiteter Form vor: Beispiele sind Fette, Öle oder Stärkeprodukte sowie Zusatzstoffe wie Lecithin. Werden diese eingesetzt, sind sie als „gentechnisch verändert“ zu kennzeichnen (siehe: Verordnung (EG) Nr. 1829/2003).
Nicht nur Pflanzen werden gentechnisch verändert. Gentechnisch veränderte Tiere werden vorwiegend in der Forschung eingesetzt, beispielsweise zur Eindämmung von durch Stechmücken übertragenen Infektionskrankheiten, wie Malaria oder Denguefieber. Weiters wurde Ende 2015 von der US-Lebensmittelbehörde gentechnisch veränderter Lachs zugelassen. Während dieser in Europa wohl auf Dauer verboten bleibt, ist er in Kanada und den USA bereits auf dem Markt.
Reagenzgläser im Labor: Gentechnik wird zum Beispiel für neue Methoden in der Pflanzenzucht eingesetzt. Foto: Alex_Traksel / Shutterstock
Der Einsatz von Gentechnik in Lebens- und Futtermitteln ist in der gesamten EU streng reglementiert: Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 regelt die Kennzeichnung und Zulassung von GVO-Erzeugnissen. Die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 legt die Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit von GVO und deren Produkten fest. GVO können damit durch die gesamte Lebensmittelkette – „vom Feld bis auf den Teller“ – nachverfolgt werden. Beide Verordnungen umfassen sowohl Lebensmittel und deren Zutaten, als auch Futtermittel.
In Österreich ist der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen grundsätzlich verboten und muss vorab von der Behörde zugelassen werden. Die Vermarktung von zugelassenen GVO-Produkten in Österreich ist erlaubt. Diese müssen als „gentechnisch verändert“ gekennzeichnet werden (siehe: Verordnung (EG) Nr. 1829/2003). Für die Produktion von Lebens- und Futtermitteln aus biologischer Landwirtschaft ist der Einsatz von GVO verboten.
Das Österreichische Gentechnikgesetz bestimmt, dass in Österreich jede Freisetzung und jedes Inverkehrbringen von pflanzlichen Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder diese enthalten, behördlich genehmigt werden muss. Genehmigungen durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat gemäß den Vorgaben der EU-Freisetzungsrichtlinie sind einer Zulassung durch die österreichische Behörde gleichgestellt.
Jeder EU-Mitgliedsstaat kann ein nationales Anbauverbot für bestimmte gentechnisch veränderte Organismen erlassen, wenn eine berechtigte Annahme für ein Sicherheitsrisiko vorliegt. So ist beispielsweise in Österreich der Anbau einer gentechnisch veränderten Maissorte (Mais MON810) verboten, obwohl diese in der EU zugelassen ist.
Ein Maisfeld vor blauem Himmel: Der Anbau genetisch veränderter Maissorten ist in Österreich – trotz EU-Zulassung – verboten. Foto: no_limit_pictures / iStock
In der EU sind seit 1996 Lebens- und Futtermittel aus GVO am Markt. Den Großteil davon bilden importierte Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Pflanzen hergestellt werden. Bevor ein GVO-Produkt in der EU verwendet werden darf, muss es ein Zulassungsverfahren bestehen. Dabei ist nachzuweisen, dass das Produkt sicher ist und keine negativen Effekte auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt hat.
Der Antrag auf Zulassung ist bei der zuständigen nationalen Behörde einzubringen. In Österreich ist das das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Auf Basis einer wissenschaftlichen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gibt die Europäische Kommission eine Empfehlung zur Zulassung ab. Diese wird den Mitgliedsstaaten im Ständigen Ausschuss vorgelegt, die dann den Beschluss fassen. Ist ein gentechnisch verändertes Lebens- oder Futtermittel zugelassen, wird dieses in ein öffentlich einsehbares Gentechnikregister eingetragen.
Für nicht zugelassene gentechnisch veränderte Organismen gibt es eine Nulltoleranzgrenze. Das bedeutet, sie dürfen in Lebens- und Futtermitteln nicht vorkommen.
Kontrolle im Labor: Lebensmittel und Futtermittel werden von der Lebensmittelaufsicht regelmäßig auf nicht zugelassene GVO überprüft. Foto: Monika Wisniewska / Shutterstock
Lebens- und Futtermittel, die gentechnisch verändert wurden oder gentechnisch veränderte Bestandteile enthalten, müssen zwingend als solche gekennzeichnet werden (siehe unter anderem Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003). Die Kennzeichnung muss auf der Verpackung des Lebensmittels gut sichtbar, bzw. bei unverpackten Lebensmitteln am Verkaufsstand oder Regal ersichtlich sein.
Gekennzeichnet werden müssen Lebensmittel:
Unbeabsichtigte und technisch nicht vermeidbare Spuren von GVO müssen nicht gekennzeichnet werden. Der Anteil an GVO im Lebensmittel muss dafür geringer als 0,9 Prozent sein.
Von der Gentechnik-Kennzeichnung ausgenommen sind Produkte von Tieren, die mit GVO-Futtermitteln gefüttert wurden (zum Beispiel Milch, Eier oder Fleisch). Nicht gekennzeichnet werden müssen auch Lebens- und Futtermittel, die mithilfe eines GVO hergestellt worden sind. Ein Beispiel sind technologische Hilfsstoffe wie Enzyme, die nur während der Herstellung verwendet werden, jedoch nicht im Produkt verbleiben. Zusatzstoffe oder Aromen, die selbst gentechnisch verändert sind, aus einem GVO hergestellt wurden oder daraus bestehen oder Zutaten aus einem GVO enthalten, müssen ebenso als „gentechnisch verändert“ gekennzeichnet sein.
Während die EU die Kennzeichnung des expliziten Einsatzes von Gentechnik bei Lebens- und Futtermitteln zwingend vorschreibt, gibt es in Österreich auch noch zusätzlich die Möglichkeit der Angabe, dass Gentechnik bei der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln gerade nicht verwendet wurde. Das Kennzeichnen von Produkten, die ohne Einsatz von Gentechnik hergestellt wurden, ist freiwillig. Geregelt ist das im Österreichischen Lebensmittelbuch.
Will ein Unternehmen seine Lebensmittel explizit als „gentechnikfrei“ kennzeichnen, so muss es sämtliche Stufen der Produktion, Verarbeitung und des Vertriebs durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle prüfen lassen. Das betrifft alle Hinweise, die den Eindruck vermitteln, dass das Produkt ohne Verwendung von Gentechnik erzeugt wurde. Beispiele sind „gentechnikfrei erzeugt", „gentechnikfrei", „GVO-frei" oder „ohne (Verwendung von) Gentechnik".
Darüber hinaus vergeben auch private Institutionen freiwillige „Gentechnikfrei-Labels“ an Unternehmen. Ein Beispiel ist das grün-weiße Kontrollzeichen „ohne Gentechnik hergestellt“ der ARGE Gentechnik-frei. Siehe auch folgenden Beitrag: Das ist bei Lebensmittel-Gütesiegeln zu beachten.
Ist ein Lebens- oder Futtermittel gentechnisch verändert oder enthält es gentechnisch veränderte Bestandteile, so ist dies wie folgt auf dem Etikett des Produktes im Zutatenverzeichnis ersichtlich. Bei Lebensmitteln mit mehr als einer Zutat ist der Zusatz „genetisch verändert“ oder „aus genetisch verändertem [Bezeichnung der Zutat] hergestellt“ im Verzeichnis der Zutaten in Klammern unmittelbar nach der betreffenden Zutat anzuführen.
Bei verpackten Lebensmitteln erfolgt die Angabe im Zutatenverzeichnis direkt nach der betreffenden Zutat oder als Fußnote (wenn die Schriftgröße dieselbe ist). Bei unverpackten Waren oder Kleinpackungen sind die Angaben direkt auf der Ware oder unmittelbar daneben anzubringen. Die Schriftgröße muss gut lesbar sein.
Die gentechnikfreie Produktion wird in Österreich von unabhängigen Stellen kontrolliert. Die amtliche Lebensmittelaufsicht überprüft die Kennzeichnung der Produkte. Das betrifft vor allem Soja und Mais. Im Anlassfall werden auch Importkontrollen und Marktkontrollen von Reis, Kartoffeln und Papaya auf nicht zugelassene GVO durchgeführt.
Die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 sieht Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von gentechnisch veränderten Organismen vor: Werden Produkte, die aus GVO bestehen oder diese enthalten, in Verkehr gebracht, müssen bestimmte Informationen schriftlich an den Nächsten in der Lebensmittelkette weitergegeben werden. Die Rückverfolgbarkeit vereinfacht die Kennzeichnung sowie die Beobachtung von Auswirkungen auf die Umwelt und gegebenenfalls auf die Gesundheit. Zudem wird damit auch die Rücknahme von aus GVO hergestellten Lebensmitteln vom Markt erleichtert.
Jeder GVO, der in der EU in Verkehr gebracht wird, erhält einen spezifischen Erkennungsmarker. Dies ist ein Code aus Zahlen und Buchstaben, der Auskunft über die Identität des GVO gibt. Mithilfe dieses Codes ist ein GVO-Produkt lückenlos bis zu seinem Herkunftsort rückverfolgbar.
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